Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINES
2. KOSTENVORANSCHLÄGE
3. HANDELSBEDINGUNGEN
4. VERSAND/LIEFERUNG
5. EIGENTUM UND RISIKO
6. ZAHLUNG
7. VERSICHERUNG
8. KOSTENANSTIEG
9. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
10. MÄNGELANSPRÜCHE
11. FORDERUNGEN
12. LEISTUNGEN
13. ABNAHME
14. PATENTE, WARENZEICHEN, ETC.
15. HÖHERE GEWALT
16. VERZUG SEITENS DES KUNDEN
17. WEITERE VERSICHERUNG
18. RE / -EXPORT
19. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
20. VERZICHT
21. SONSTIGES
1. ALLGEMEINES
Diese AGB gelten für alle Verträge, insbesondere Verkaufs-, Dienstleistungs- und
Wartungsverträge, wobei sie vorrangig vor allen Bestimmungen und Bedingungen des
Kunden gelten, die nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden. Bei telefonisch
erteilten Aufträgen wird vor Beginn der Leistungserfüllung eine schriftliche Bestätigung
angefordert.
Ein Vertrag kommt -mangels besonderer Vereinbarung- mit unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung zustande.
Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen
körperlicher und unkörperlicher Art -auch in elektronischer Form- Eigentums- und
Urheberrecht vor; sie dürfen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung
Dritten zugänglich gemacht werden.
Wir sind verpflichtet, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und
Unterlagen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte weiterzugeben.
2. KOSTENVORANSCHLÄGE
Kostenvoranschläge sind für uns unverbindlich, es sei denn, sie wurden schriftlich
bestätigt. Kostenvoranschläge werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn sie
nicht zu einer Auftragserteilung führen.
3. HANDELSBEDINGUNGEN
Wenn Waren gemäß Handelsbedingungen (f.a.s., f.o.b., etc.) zu liefern sind, auf
welche die Incoterms (Ausgabe 2000 in der jeweils gültigen Fassung) Anwendung
finden, gelten die für diese Handelsbedingungen anwendbaren Bestimmungen der
Incoterms für die jeweiligen Verträge, sofern diese mit irgendwelchen dieser
Bestimmungen in Widerspruch stehen.
4. VERSAND/LIEFERUNG
Teillieferung gilt als Gegenstand eines separaten Vertrages in dem Sinne, dass ein
Nichterfolgen bzw. Mängel dieses Versands bzw. dieser Lieferung den Kunden nicht
dazu ermächtigen, diese Nichterfüllung oder diesen Mangel als Ablehnung der
Vertragserfüllung als Ganzes zu behandeln. Wenn die Waren gemäß Vertrag f.a.s.,
f.o.b. Seehafen oder f.o.b. Flughafen zu liefern sind, entscheiden wir über das Schiff
bzw. das Flugzeug für den Versand bzw. die Lieferung der Waren, sofern der Kunde
nicht auf eigene Verantwortung ausdrücklich eine Linie oder ein Flugzeug bestimmt.
Alle Termine, die für die Lieferung der Waren angegeben werden, gelten nur als ca.-
Termine; wir haften nicht für Lieferverzug der Waren, sofern nicht Fristeinhaltung ein
wesentlicher Bestandteil des Vertrages war und wir die Lieferung vorsätzlich ohne
wichtigen Grund, grob fahrlässig oder in Verletzung der Verpflichtungen des
Hauptvertrags verzögert haben. Die Lieferzeit ist kein wesentlicher
Vertragsbestandteil, sofern dies nicht zuvor schriftlich mit uns vereinbart wurde. Falls
von den Behörden des einführenden bzw. ausführenden Landes irgendwelche
notwendigen Genehmigungen nicht erteilt werden, gilt der Vertrag als null und nichtig
und unwirksam.
5. EIGENTUM UND RISIKO
Das Eigentum an den Waren geht nicht auf den Kunden über bis zu dem Datum, an
dem alle vom Kunden an uns ausstehenden Beträge im Rahmen irgendeines
Vertrages zwischen den Parteien vorbehaltlos und vollständig gezahlt wurden. Bis das
Eigentum auf den Kunden übergegangen ist, befindet sich die Ware nur im Besitz des
Kunden als treuhändlerischer Agent und Verwahrer; der Kunde hat die Waren getrennt
von seinem eigenen Eigentum sowie vom Eigentum Dritter aufzubewahren,
ordnungsgemäß zu lagern, zu schützen, zu versichern und als unser Eigentum zu
kennzeichnen; wir dürfen die Waren jederzeit inspizieren und wieder in Besitz
nehmen, wenn der Kunde sich mit Zahlungen in Verzug befindet. Der Kunde darf die
Waren im normalen Geschäftsverlauf verkaufen, sie jedoch nicht anderweitig
veräußern, verpfänden, belasten oder den Besitz der Waren aufgeben (oder
vorgeben, dies zu tun), noch darf er zulassen, dass über die Waren ein Pfandrecht
oder eine Belastung verhängt wird. Zu unserer Sicherheit tritt der Kunde hiermit alle
seine Forderungen an uns ab, die aus dem Verkauf der Waren durch den Kunden
unter Eigentumsvorbehalt entstehen, vorausgesetzt, der Kunde bleibt dazu berechtigt,
diese abgetretenen Forderungen einzutreiben, bis wir diese Vollmacht widerrufen, und
zudem vorausgesetzt, dass wir seine Kunden jederzeit über diese Abtretung
informieren dürfen. Wir akzeptieren diese Abtretung hiermit. Für den Fall, dass der
Marktwert der von uns erhaltenen Sicherheit die vom Kunden abgetretenen Summen
um 20 % oder mehr überschreitet, geben wir den Sicherheitsüberhang auf
Anforderung des Kunden frei. Ungeachtet dessen, dass das Eigentum an den Waren
möglicherweise noch nicht an den Kunden übergegangen ist, geht das Risiko für die
Waren entweder wie in den geltenden Incoterms oder (wenn die Incoterms keine
Anwendung finden) mit der Lieferung der Waren an den Kunden bzw. den
Frachtführer oder einen Agenten, je nach dem, wer zuerst auftritt, auf den Kunden
über.
6. ZAHLUNG
Falls die Zahlung im Rahmen des Vertrages per Akkreditiv erfolgt, richtet der Kunde
sofort nach Abschluss des Vertrages zu unseren Gunsten ein unwiderrufliches und
bestätigtes, durch Sichttratte begebbares Akkreditiv durch eine uns genügende ,
erstklassige Bank mit international gutem Ruf mit einer Gültigkeitsdauer von
mindestens 20 Tagen länger als dem letzten Tag des jeweiligen Versands bzw. der
jeweiligen Lieferung für uns ein. Dieses Akkreditiv muss in einer für uns
zufriedenstellenden Form sowie zu uns zufriedenstellenden Bedingungen erstellt
werden und ausdrücklich eine Teillieferung zulassen, sowie Erstattungen der
Beträge an uns genehmigen, die von uns gegebenenfalls für Konsulatsfakturen,
Prüfgebühren und sonstige Aufwendungen zu Lasten des Kunden vorausgezahlt
wurden. Sollten Zahlungen im Rahmen dieses Akkreditivs nicht ordnungsgemäß
erfolgen, muss der Kunde auf Mitteilung von uns unverzüglich eine direkte und
vorbehaltlose Barzahlung an uns leisten, zuzüglich der Zinsen ab dem Datum, zu
dem diese Zahlung gemäß Akkreditiv fällig wurde, bis zu dem Datum der Zahlung
durch den Kunden. Alle Bankgebühren außerhalb Deutschlands einschließlich
der Eintreibungsgebühren und Stempelgebühren gehen gegebenenfalls zu
Lasten des Kunden, vorausgesetzt, dass Bestätigungsprovisionen zu Lasten des
Kunden gehen, und zwar ungeachtet dessen, ob sie innerhalb oder außerhalb
Deutschlands berechnet werden. Der Kunde zahlt zusätzlich zu dem im Vertrag
angegebenen Preis der Waren und Dienstleistungen alle Steuern, Abgaben und
sonstigen steuerbehördlichen Kosten aller Art, die für den Verkauf der Waren
oder die Erbringung der Leistungen erhoben werden, u.a. MwSt. und
Zollabgaben. Alle Zahlungen im Rahmen des Vertrages werden vom Kunden
ohne jegliche Abzüge und Verrechnungen oder Gegenforderungen irgendwelcher
Art getätigt, auf welche der Kunde anderweitig möglicherweise einen Anspruch
hat, sofern dies nicht von uns anerkannt wird oder dem Kunden per endgültigem
Gerichtsbeschluss zugesprochen wird. Der Termin für die Zahlungserfüllung im
Rahmen des Vertrages bzw. für die Eröffnung eines Akkreditivs oder das Treffen
sonstiger Vorkehrungen hinsichtlich der Zahlung ist ein wesentlicher Bestandteil
des Vertrages. Wenn wir zustimmen, Kundenkredit zu gewähren, können wir
jederzeit nach alleinigem Ermessen den Kredit an den Kunden begrenzen oder
stornieren und ebenso die Zahlung aller oder jeglicher Teile des Preises für die
Waren oder Dienstleistungen in bar vor Lieferung bzw. die Lieferung von
Garantien oder anderen Sicherheiten fordern; jegliche so geforderten Zahlungen
oder Sicherheiten werden vom Kunden unverzüglich nach deren Forderung
geleistet bzw. geliefert. Wir sind nicht verpflichtet, Waren zu liefern oder
Leistungen zu erbringen, sofern der Kunde diese Bedingungen und alle seine
anderen Pflichten uns gegenüber im Rahmen des Vertrages oder auf andere
Rechnung nicht erfüllt hat. Im Falle des Verzugs der Zahlung irgendwelcher an
uns fälliger Beträge muss der Kunde ab dem Fälligkeitsdatum bis zur
Zahlungserfüllung Zinsen zum Satz von 8%-Punkten über dem Basiszins der
Europäischen Zentralbank zahlen. Wir können alle Beträge, die von uns aus an
den Kunden fällig sind, mit allen Beträgen verrechnen, die seitens des Kunden
fällig werden, ungeachtet des Vertrags oder anderer Rechnungen.
7. VERSICHERUNG
Wenn der Vertrag auf c.i.f.- oder c.i.p.-Basis abgeschlossen wird, müssen 110 %
des Vertragspreises vom Verkäufer versichert werden, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart ist.
8. KOSTENANSTIEG
Wenn es nach Abschluss des Vertrages zu irgendeinem Anstieg in der Höhe
irgendwelcher Gebühren oder Zahlungen hinsichtlich oder in der Art von
Frachtkosten, Zuschlägen, Steuern, Zollabgaben, Export- und Importzuschlägen
oder sonstigen behördlichen Gebühren oder Versicherungsprämien kommt, die in
einem solchen Fall gemäß dem Vertrag von uns zahlbar sind, bzw. wenn uns in
Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen irgendwelche neuen oder
zusätzlichen Kosten oder Zahlungen entstehen oder uns berechnet werden, dann
geht der Betrag dieses Anstiegs bzw. dieser neuen oder zusätzlichen Gebühren
bzw. Zahlungen zu Lasten des Kunden, der uns den Betrag unmittelbar zu
erstatten hat.
9. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
1) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss
erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer
vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die
Regelungen der Abschnitte 9 und 10. 2 entsprechend.
2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der
Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er
garantiert hat,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer
auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind
ausgeschlossen.
10. MÄNGELANSPRÜCHE
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss
weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 9 – Gewähr wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern
oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher
Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der
Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht,
den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt
außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen
Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten,
soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt
vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein
unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des
Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten
ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 9. 2 dieser Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete
Betriebsmittel, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung
des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige
Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Der Ausbau defekter und/oder Einbau neu gelieferter Teile während der Garantiezeit,
erfolgt durch von MBO Maschinenbau Binder Oppenweiler GmbH & Co. KG oder
autorisiertes Personal unentgeltlich und auf Gefahr von MBO Maschinenbau Binder
Oppenweiler GmbH & Co. KG. Der Besteller kann MBO Maschinenbau Binder
Oppenweiler GmbH & Co. KG nur dann aus dem Gesichtspunkt der
Sachmängelhaftung in Anspruch nehmen, wenn
• die Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch von MBO
Maschinenbau Binder Oppenweiler GmbH & Co. KG autorisiertes Personal erfolgt ist.
• keine Nachbesserungsarbeiten ohne die Einwilligung von MBO Maschinenbau
Binder Oppenweiler GmbH & Co. KG erfolgt ist
• keine Ersatzteile eingebaut wurden, die nicht Original-Teile oder von MBO
Maschinenbau Binder Oppenweiler GmbH & Co. KG zugelassene Teile sind.
• keine eigenmächtigen Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen wurden.
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem
Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den
Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die
Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist
nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den
genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom
Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in Abschnitt 10. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich
Abschnitt 9. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
• der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder
Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
• der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend
gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der
Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 10.7 ermöglicht,
• dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen
vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den
Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise
verwendet hat.
11. FORDERUNGEN
Der Kunde muss die gelieferten Waren unverzüglich nach ihrem Eintreffen prüfen,
sofern die Parteien nicht vereinbart haben, dass die Inspektion zu einem anderen
Zeitpunkt bzw. an einem anderen Ort stattfindet. Der Kunde muss uns spätestens 14
Tage nach Eintreffen der Waren bzw. nach Leistungserbringung bzw. im Falle von
versteckten Mängeln, die bei einer Inspektion nicht entdeckt werden konnten,
innerhalb von 7 Tagen nach dem Entdecken per Post, Telefax oder E-Mail über
Mängel oder Fehlmengen der Lieferungen oder Leistungen benachrichtigen; dies
jedoch unter der Voraussetzung, dass es als Verzicht des Kunden auf seine Mängeloder
Fehlmengenforderungen gilt, wenn der Kunde die Waren verkauft oder
weiterverarbeitet, bevor er uns benachrichtigt, und es daher für uns unmöglich macht,
die Forderungen zu verifizieren. In der Forderung des Kunden müssen vollständige
Einzelheiten der Forderung enthalten sein, sowie nach Möglichkeit ein Nachweis
darüber, der von einem autorisierten Prüfer bestätigt ist. Sofern im Vertrag nichts
anderes vereinbart ist, gilt als Gewährleistungsrist 1 Jahr.
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren
in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Punkt 9 gelten die gesetzlichen
Fristen.
12. LEISTUNGEN
Was das Erbringen von Leistungen wie z.B. Reparaturen, Einstell- bzw.
Wartungsarbeiten angeht, werden wir diese sorgfältig im notwendigen Umfang
während unserer Arbeitszeiten Montag – Freitag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr
durchführen. Wir behalten uns die Entscheidung darüber vor, wo diese Leistungen
erbracht werden. Transportkosten gehen gegebenenfalls zu Lasten des Kunden.
Unsere Rechnungen beruhen auf den vom Kunden vor Ort zu unterzeichnenden
Service-Berichten bzw. je nach Sachlage auf den jeweiligen Berichten unserer
Reparaturwerkstatt. Teile, Material sowie Reise-/Übernachtungskosten werden
zusätzlich auf Basis unserer aktuellen, von Zeit zu Zeit geänderten Preisliste in
Rechnung gestellt. Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach dem
Fälligkeitsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar.
13. ABNAHME
Erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich der schriftlichen Abnahme durch
den Kunden (Unterzeichnung des Service-Berichts und/oder Abnahmeprotokolls).
Wir können die Teilabnahme von abgrenzbaren und wirtschaftlich unabhängigen
Teilleistungen fordern. In diesem Fall gilt die letzte Teilabnahme als
Endabnahme.
So bald die vertraglichen Leistungen oder Teile davon abgeschlossen sind, legen
wir dem Kunden den/das jeweilige(n) Service-Bericht und/oder Abnahmeprotokoll
vor. Der Kunde verpflichtet sich, sofort, jedoch spätestens 1 Woche nach Erhalt
dieses Dokuments, die Abnahme zu erklären, die im Falle von Mängeln, welche
die Gesamtfunktionstüchtigkeit nur unbedeutend beeinträchtigen, nicht verweigert
werden darf. Solche Abweichungen werden gegebenenfalls im Abnahmeprotokoll
vermerkt und im Garantieumfang behoben. Wenn die Abnahme erhebliche
Abweichungen von der geschuldeten Erfüllung aufweist, kann der Kunde die
Abnahme verweigern und uns eine angemessene Frist zur Nachholung der
vertraglichen Leistung setzen, nach welcher eine erneute Abnahme stattfindet.
Die Abnahme (Teilabnahme) gilt als erklärt, auch wenn der Kunde selbige selbst
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erklärt oder selbige ohne
hinreichende Begründung verweigert.
14. PATENTE, WARENZEICHEN, ETC.
Wir sind dem Kunden gegenüber nicht verantwortlich für vermeintliche Verstöße
gegen Patent-, Nutungs-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen-, Urheber- oder
sonstige gewerbliche oder geistige Schutzrechte im Zusammenhang mit den
Waren oder Dienstleistungen, sofern wir uns nicht des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Hauptvertragspflichten schuldig gemacht
haben, außer dass wir in einem solchen Fall unsere besten Bemühungen
einsetzen werden, die Genehmigung zur Nutzung der Gegenstände des
Rechteinhabers zu erhalten oder dem Kunden gestatten, vom Vertrag
zurückzutreten. Keine der hierin enthaltenen Bestimmungen ist als Übertragung
irgendwelcher Patent-, Nutzung-, Warenzeichen-, Gebrauchs- oder
Urheberrechte an der Ware zu betrachten; all diese Rechte sollten ausdrücklich
ihrem wahren und rechtmäßigen Eigentümer vorbehalten bleiben.
1. Soweit MBO Maschinenbau Binder Oppenweiler GmbH & Co. KG Rechte des
geistigen Eigentums, einschließlich Patente, Gebrauchsmuster, Marken,
Urheberrechte, Geschmacksmuster, Know-how, Geschäftsgeheimnisse oder
andere Schutz- oder Verbietungsrechte an den vertragsgegenständlichen
Leistungen (Waren oder Dienstleistungen) innehat, im Rahmen der
Vertragsdurchführung erlangt oder für die Erbringung der
vertragsgegenständlichen Leistungen von Dritten einlizenziert, verbleiben diese
Schutzrechte bei MBO Maschinenbau Binder Oppenweiler GmbH & Co. KG oder
dem Dritten, und es werden dem Abnehmer nur die vertragsgemäßen
Nutzungsrechte eingeräumt.
2. MBO Maschinenbau Binder Oppenweiler GmbH & Co. KG haftet nicht für die
Schutzfähigkeit oder den Bestand der Schutzrechte an den
vertragsgegenständlichen Leistungen.
3. MBO Maschinenbau Binder Oppenweiler GmbH & Co. KG versichert, dass ihr
Schutzrechte Dritter an den vertragsgegenständlichen Leistungen nicht bekannt
sind. Eine Haftung, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen frei von
Schutzrechten Dritter sind, ist ausgeschlossen.
15. HÖHERE GEWALT
Für den Fall, dass die Erfüllung unserer Pflichten im Rahmen des Vertrages
unsererseits durch höhere Gewalt verhindert ist, die direkt oder indirekt unsere
Aktivitäten oder die Aktivitäten anderer mit dem Verkauf, der Herstellung, der
Lieferung, dem Versand, der Auslieferung oder der Leistungserbringung
verbundenen Personen, Unternehmen oder Gesellschaften betreffen, u.a. durch
Naturkatastrophen, Hochwasser, Taifune, Erdbeben, Flutwellen, Erdrutsche,
Brände, Seuchen, Epidemien, Quarantäne, Arbeitskämpfe, Unfälle, vollständiger
oder teilweiser Ausfall von Maschinen, Anlagen, Transport- oder
Verladeausrüstung; staatliche Anforderungen, Anweisungen oder Verordnungen;
Nichtverfügbarkeit von Transport- oder Verladeausrüstung; Kürzungen,
Knappheit oder Ausfall der Treibstoffversorgung, Wasserversorgung,
Stromversorgung, bzw. der Versorgung mit anderen Stoffen oder Rohmaterialien
einschließlich Rohöl, Erdöl oder Erdölprodukte; Konkurs oder Insolvenz des
Herstellers oder Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen durch Kürzung,
erhebliche Änderungen des derzeitigen internationalen monetären Systems oder
irgend welche anderen Ursachen bzw. Umstände, die nicht in unserem
Einflussbereich liegen, sind wir nicht für Verluste oder Schäden bzw.
Nichterfüllung oder Verzug bei der Erfüllung unserer Leistungen im Rahmen des
Vertrags haftbar, und können, nach unserem Ermessen, vorbehaltlos und ohne
Haftung die Frist für den Versand oder die Leistungserfüllung für den bis dahin
nicht erfüllten Vertrag in dem so betroffenen Ausmaß verlängern bzw. stornieren.
16. VERZUG SEITENS DES KUNDEN
Sollte der Kunde in Verzug geraten oder gegen seine Pflichten uns gegenüber im
Rahmen des Vertrages verstoßen, oder sollte der Kunde zu irgend einem
Zeitpunk in Konkurs gehen oder gegen ihn ein Gerichtsbeschluss zur
Einsetzung/Bestellung eines (Konkurs-)Verwalters ergangen sein, oder sollte der
Kunde sich mit seinen Gläubigern vergleichen oder der Zwangsverwaltung
unterstellt werden, oder sollte der Kunde liquidiert werden oder – falls es sich
beim Kunden um eine Aktiengesellschaft handelt – ein Beschluss zur Liquidation
(außer zu einer von uns vorgesehenen Umstrukturierung oder Verschmelzung)
oder ein Beschluss zur Aufteilung der Gesellschaft des Kunden in mehrere
Einzelunternehmen gefasst werden, oder sollte der Kunde insolvent sein oder unfähig
sein bzw. als unfähig gelten, seinen Verbindlichkeiten unmittelbar bei Fälligkeit
nachzukommen, oder sollte ein anderes Ereignis eintreten, welches unserer Meinung
nach Grund zu der Annahme gibt, dass die Fähigkeit des Kunden, seine Pflichten im
Rahmen des Vertrages zu erfüllen, beeinträchtigt ist, dann können wir bei Eintreten
jedes dieser Ereignisse bzw. des jeweiligen Äquivalents im Lande des Kundensitzes
(unbeschadet irgend welcher anderer Rechte oder Rechtsmittel, die uns zur
Verfügung stehen): (i) den Vertrag per schriftlicher Mitteilung, in welcher wir dem
Kunden die Möglichkeit geben, dem Verzugsereignis abzuhelfen, unverzüglich
kündigen, sofern der Konkursverwalter nicht entscheidet, den Vertrag zu erfüllen bzw.
(ii) weitere Leistungen ganz oder teilweise aussetzen, bzw. (iii) unverzüglich die
sofortige Zahlung des Vertragspreises für die Waren oder Leistungen sowie aller
anderen Beträge fordern, die an uns auf irgend welche Rechnungen ausstehen,
woraufhin selbige unverzüglich fällig und zahlbar werden, bzw. (iv) eine Sicherheit zur
Zahlung des Vertragspreises per Bankgarantie oder ähnliches fordern, bzw. (v) alle im
Besitz des Kunden befindlichen Waren wieder zurückholen, deren Eigentum noch
nicht auf den Kunden übergegangen ist, und hierfür jegliche Räumlichkeiten des
Kunden betreten.
17. WEITERE VERSICHERUNG
Der Kunde hat von Zeit zu Zeit (und auf Anforderung durch uns) weitere
Versicherungen, Urkunden oder Dokumente auszufertigen, sowie jegliche weiteren
Handlungen zu begehen bzw. Dinge zu tun bzw. diese zu veranlassen (z.B.
Eintragungen), die möglicherweise nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften
notwendig, angemessen oder ratsam sind, um sicherzustellen, dass das Eigentum an
sowie das gesetzliche und materielle Eigentumsrecht auf die Waren nur in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages auf den Kunden übergeht.
18. RE / -EXPORT
Der Kunde darf Produkte einschließlich Software, Teile, technische
Informationen/Daten und Dokumente im Zusammenhang mit dem Vertrag weder direkt
noch indirekt unter Verstoß gegen geltende Exportkontrollgesetze, Vorschriften, und
Regelungen, die von der zuständigen Regierung verkündet und verwaltet werden, an
Dritte außerhalb des Landes des Kunden exportieren, reexportieren, umladen oder
ihnen verfügbar machen.
19. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
Die AGB werden in allen Gesichtspunkten nach deutschem Recht geregelt und
ausgelegt. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen
Warenkauf (VNKÜ) findet keine Anwendung. Der Kunde unterstellt sich der
ausschließlichen Rechtsprechung der Gerichte an unserem Geschäftssitz, es steht
uns jedoch frei, auch bei anderen zuständigen Gerichten Verfahren einzuleiten.
20. VERZICHT
Versäumnis oder Verzug unsererseits, irgendwelche unserer Rechte gegenüber dem
Kunden durchzusetzen, gilt nicht als Verzicht auf diese Rechte. Wenn wir auf eines
unserer Rechte im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung seitens des Kunden
verzichten, gilt dieser Verzicht (welcher schriftlich erfolge muss) nicht als Verzicht auf
dieses Recht im Zusammenhang mit einem anderen Verstoß.
21. SONSTIGES
Falls irgendeine Bestimmung dieser AGB von irgendeiner zuständigen Behörde ganz
oder teilweise für ungültig oder nicht durchsetzbar erachtet wird, bleiben die Gültigkeit
der anderen Bestimmungen sowie gegebenenfalls der Rest der betreffenden
Bestimmung hiervon unberührt.
Maschinenbau Oppenweiler Binder GmbH & Co. KG
Grabenstraße 4 – 6 · D-71570 Oppenweiler
Geschäftsführer:
Frank Eckert
Eberhard Krieger
Manfred Minich
Sitz der Gesellschaft:
Registergericht Stuttgart HRA 270518
USt.-IDNr.: DE 144740164
Persönlich haftende Gesellschafterin:
Maschinenbau Oppenweiler GmbH
Registergericht Stuttgart HRB 270156