Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
2. Bestellung / Beauftragung
3. Lieferbedingungen / Liefertermine
4. Lieferung / Versand
5. Preis / Zahlung
6. Ausführung / Änderung
7. Muster, Leistungsausführung
8. Beistellung
9. Ersatzteile
10. Qualität
11. Garantie / Standards / Sicherheit
12. Leistungshindernisse / Rechtsstellung der Zulieferanten / Kündigung
13. Abtretung
14. Gewährleistung
15. Produkthaftung
16. Haftung für Umweltschäden
17. Höhere Gewalt
18. Schutzrechte Dritter
19. Eigentumsvorbehalt
20. Geheimhaltung
21. Zugang zu den Fertigungsstätten
22. Ursprung / Präferenz
23. Exportbeschränkung / Ausfuhrgenehmigung
24. Veröffentlichung
25. Gerichtsstand und anwendbares Recht
26. Datenspeicherung
27. Salvatorische Klausel
1. Allgemeines
(1) Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend nur
noch „AEB“ genannt) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr
zwischen Maschinenbau Oppenweiler Binder GmbH & Co.
KG, Herzog & Heymann GmbH & Co. KG und MBO Binder –
Maquinas Graficas S. A. (nachfolgend nur noch „Auftraggeber“
genannt) und dem Lieferanten (nachfolgend nur noch „Auftragnehmer“
genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht
mehr gesondert erwähnt werden.
(2) Der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des
Auftragnehmers, einschließlich etwaiger von ihm verwendeter
Einheitsoder
Verbandsbedingungen, wird ausdrücklich
widersprochen, soweit diese mit den AEB des Auftraggebers
nicht übereinstimmen. Eine Einbeziehung ist nur wirksam, wenn
der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Auftragnehmers ausdrücklich und schriftlich als Zusatz zu
seinen Einkaufsbedingungen anerkennt.
(3) Die Annahme der Leistung durch den Auftraggeber gilt nicht
als solches Anerkenntnis. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer
formularmäßig erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern
oder leisten zu wollen, gleichwohl aber den Auftrag des Auftraggebers
annimmt und/oder ausführt.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
werden, auch wenn sie vom Auftragnehmer zeitlich später
verwendet werden, ohne die schriftliche Zustimmung des
Auftraggebers nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den AEB
des Auftraggebers nicht widersprechen. Einander widersprechende
Allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die
Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei widersprechenden
Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung.
2. Bestellung / Beauftragung
(1) Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden
zur Bestellung sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber
sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für nachträgliche
Änderungen und Ergänzungen.
(2) Die Bestellung ist innerhalb von 5 Werktagen durch den
Auftragnehmer unverändert voll inhaltlich konform, rechtsgültig
unterschrieben schriftlich zu bestätigen.
(3) Anstelle einer Auftragsbestätigung gilt das Stillschweigen
des Auftragnehmers zu einer von uns erteilten Bestellung
innerhalb von 14 Tagen ab Bestelldatum als verbindliche
Annahme der Bestellung zu den darin angeführten Bedingungen.
(4) Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem
Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen
gelten nur als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich
schriftlich bestätigt haben.
3. Lieferbedingungen / Liefertermine
(1) Vereinbarte Liefertermine und Fristen sind verbindlich.
(2) Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der
Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten
Empfangsbzw.
Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der
erfolgreichen Abnahme.
(3) Die Warenannahme erfolgt zu folgenden Zeiten: Montag –
Donnerstag, jeweils 7:00 – 16:00 Uhr, Freitag 7:00 – 15:00 Uhr.
(4) Erkennt der Auftragnehmer, dass die vereinbarten Termine
nicht eingehalten werden können, hat er dies unverzüglich unter
Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der
Verzögerung dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Auf vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung
kann sich der Auftragnehmer nur dann berufen, wenn er
der Anzeigepflicht nachgekommen ist.
(5) Hält der Auftragnehmer die vereinbarten Termin oder Fristen
nicht ein, so gelten für die Rechtsfolge die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere die Schadensersatzpflichten bei
Verzug.
(6) Bei Verzug ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer
eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede
angefangene Woche der Verzögerung 0,5 %, im ganzen aber
höchstens 5 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die
Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung
werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen
Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf
Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe
kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend
gemacht werden.
(7) Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Termins gerät der
Auftragnehmer ohne Anmahnung in Verzug und ist verpflichtet,
ab Eintritt des Verzuges die vereinbarte Vertragsstrafe zu
bezahlen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, sich das Recht,
die Vertragsstrafe zu verlangen, bei der Annahme vorzubehalten,
sondern kann sie noch mit dem Betrag der Schlussrechnung
verrechnen.
(8) Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt dem Auftraggeber
auch dann erhalten, wenn er, nachdem der Anspruch entstanden
ist, vom Vertrag zurücktritt oder die geschuldete Lieferung
oder Leistung durch einen Dritten ausführen lässt. Weitere
Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Terminüberschreitung
bleiben hiervon unberührt.
(9) Der Auftraggeber kann außerdem und unbeschadet seiner
sonstigen Rechte nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen
Nachfrist oder wenn die Lieferung infolge des
Verzuges für ihn kein Interesse mehr hat, die vom Auftragnehmer
noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten auf
Kosten und Gefahr des Auftragnehmers durchführen lassen.
Sind hierfür Unterlagen erforderlich, die der Auftragnehmer im
Besitz hat, so hat er diese unverzüglich dem Auftraggeber
auszuhändigen. Soweit Schutzrechte die Leistung durch den
Dritten behindern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine
entsprechende Freistellung von diesen Rechten unverzüglich zu
beschaffen.
(10) Der Auftraggeber hat das Recht, bereits vor Eintritt der
Fälligkeit der Lieferung oder Leistung vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten, wenn offensichtlich ist, dass der
Auftragnehmer diese, auch wenn der Besteller ihm eine angemessene
Nachfrist setzen würde, nicht termingerecht fertig
stellen wird. Der Auftraggeber hat außerdem das Recht, vom
Auftragnehmer Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen,
wenn offensichtlich ist, dass er die Lieferung oder Leistung
innerhalb angemessener Nachfrist nicht termingerecht fertig
stellen wird.
(11) Vorzeitige Lieferung oder Leistung und Teillieferung oder leistung
bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
4. Lieferung / Versand
(1) In allen Versandpapieren, Lieferscheinen und auf der
äußeren Verpackung ist unsere Bestellund
Artikelnummer,
Angaben zur Empfangsstelle und zum Warenempfänger
vollständig anzugeben. Teilund
Restlieferungen sind besonders
kenntlich zu machen.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Annahme von Sendungen
zu verweigern, wenn der Sendung keine ordnungsgemäßen
Versandpapiere beigefügt sind. Die aus der Annahmeverweigerung
resultierenden Kosten trägt der Auftragnehmer.
(3) Der Versand hat „frei Haus“ einschließlich Verpackung an
die jeweilige Empfangsstelle zu erfolgen (DDP gemäß INCOTERMS
2000). Ist hiervon abweichend die Lieferung „ab Werk“
(EXW gemäß INCOTERMS 2000) vereinbart, muss der Auftragnehmer
die in der Bestellung vorgegebene Versandvorschrift
beachten. Ist vom Auftraggeber kein Spediteur oder
keine Beförderungsart vorgegeben, ist mit einer transportsicheren
Verpackung zu den günstigsten Konditionen zu versenden.
(4) Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift
oder wegen einer zur Einhaltung des vereinbarten
Termins beschleunigten Beförderung sind vom Auftragnehmer
zu tragen
(5) Die angegebenen Versandanschriften sind zu beachten. Die
Ablieferung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten
Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang
für den Auftragnehmer, wenn diese Stelle die
Lieferung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten
des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung an einer
anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.
(6) Erfüllt der Auftragnehmer die ihm obliegende Lieferpflicht
nicht ordnungsgemäß, ist der Auftraggeber berechtigt, einen
Deckungskauf auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen.
(7) Bei vorzeitiger Anlieferung behalten wir uns das Recht vor,
die Annahme der Ware zu verweigern, die Ware auf Kosten und
Gefahr des Auftragnehmers an ihn zurückzusenden oder bis
zum vereinbarten Liefertermin einzulagern. Die Rechnung wird
bis zum vereinbarten Liefertermin sistiert.
5. Preis / Zahlung
(1) Vereinbarte Preise sind Festpreise. Preiserhöhungen
werden gegenüber dem Auftraggeber nur wirksam, wenn diese
vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.
(2) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von
3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto, gerechnet ab Rechnungseingang.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, bei fehlerhafter oder
unvollständiger Lieferung die Zahlung ganz oder wertanteilig,
bis zur vollständigen Erfüllung, zurückzuhalten.
6. Ausführung / Änderung
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, solange der Auftragnehmer
seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der
Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion,
Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die
Auswirkungen (z.B. Mehroder
Minderkosten, Liefertermine,
etc.) einvernehmlich zu regeln.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen
die vom Auftraggeber gewünschte Art und Weise der Ausführung
der Leistung/Lieferung hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen
und Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich
hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche
Anforderungen zu erfüllen.
7. Muster, Leistungsausführung
(1) Musterlieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Mit
Serienlieferungen darf erst begonnen werden, wenn der
Auftraggeber die Muster schriftlich freigegeben hat. Laufende
Lieferungen müssen stets mit diesem Muster übereinstimmen.
Änderungen dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers
erfolgen. Zeichnungen, Prüfvorschriften und technische Liefervorschriften
des Auftraggebers sind Vertragsbestandteil und
werden dem Auftragnehmer auf Anforderung zur Verfügung
gestellt.
8. Beistellung
(1) Vom Auftraggeber beigestelltes Material oder Teile, die dem
Auftragnehmer zur Beoder
Verarbeitung übergeben werden,
sowie gestellte Fertigungsund
Hilfsmittel bleiben Eigentum des
Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder
Beschädigung. Er hat das Material mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns für den Auftraggeber zu verwahren und
ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu
setzen, wenn dessen Eigentum bei ihm gepfändet wird oder die
Pfändung droht. Interventionskosten gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
(2) Verarbeitung und Umbildung beigestellten Materials durch
den Auftragnehmer werden für den Auftraggeber vorgenommen.
Wird die Vorbehaltsware des Auftraggebers mit anderen,
ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der
Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer)
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung.
(3) Wird ein vom Auftraggeber beigestelltes Teil im Verantwortungsbereich
des Lieferanten schuldhaft beschädigt oder
zerstört, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auch
auf die Reparatur bzw. den Ersatz des beigestellten Teiles.
9. Ersatzteile
(1) Der Auftragnehmer sichert zu, dass für jede Bestellung
Ersatzund
Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens
10 Jahren nach Gewährleistungsende verfügbar sind.
(2) Die Preise für Ersatzteile dürfen nicht deshalb erhöht
werden, weil der Lieferant inzwischen die Serienfertigung des
Liefergegenstandes aufgegeben hat.
10. Qualität
(1) Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes,
dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes
Qualitätssicherungssystern einzurichten und aufrechtzuerhalten.
Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine
Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf
Verlangen zur Verfügung zu stellen.
11. Garantie / Standards / Sicherheit
(1) Alle Einheiten, Systeme, Komponenten und Einzelteile
müssen die Gesundheitsund
Sicherheitsbedingungen gemäß
den EU – Verordnungen und Richtlinien, den UVV, des Gerätesicherheitsgesetzes
(GS) und dem sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Stand der Technik erfüllen. Der Lieferant
garantiert die Einhaltung der aktuellen und zuletzt gültigen EU
Richtlinien entsprechend Maschinensicherheit (Maschinenrichtlinie).
Grundsätzlich ist der Lieferant verpflichtet die CE Kennzeichnung
durchzuführen und eine CE Konformitätserklärung
auszustellen.
(3) Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften
oder aufgrund inoder
ausländischer Produkthaftungsregelungen
wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produkts in
Anspruch genommen, die auf eine Ware oder Leistung des
Auftragnehmers zurückzuführen ist, ist der Auftraggeber
berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz dieses Schadens zu
verlangen, soweit er durch die von ihm gelieferten Produkte
mitverursacht worden ist.
12. Leistungshindernisse / Rechtsstellung der Zulieferanten
/ Kündigung
(1) Wird der Auftragnehmer in der Vertragserfüllung behindert
oder besteht der begründete Verdacht, behindert zu werden, so
hat er dies dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der
voraussichtlichen Dauer der Behinderung unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
(2) Für Zulieferungen haftet der Auftragnehmer wie für eigene
Lieferungen. Bei Verdacht eines Mangels oder Schadens im
Zusammenhang mit Zulieferteilen der vertragsgegenständlichen
Leistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf Verlangen
Auskunft über den Zulieferer, Zwischenhändler oder Nachauftragnehmer
sowie alle zur Geltendmachung von Ansprüchen
gegen diese erforderlichen Angaben und Auskünfte zu erteilen.
(3) Wird hinsichtlich des Vermögens des Auftragnehmers ein
Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens (im Ausland:
eines vergleichbaren Verfahrens) gestellt oder bestehen
hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen
der Beantragung eines Insolvenzverfahrens gegeben sind, so
steht uns ein sofortiges außerordentliches Kündigungsrecht
unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Auftragnehmers
zu.
13. Abtretung
(1) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt seine Forderungen an
Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Ausnahmen
hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
Genehmigung des Auftraggebers.
14. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers richten
sich nach dem Gesetz.
(2) Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers müssen zum
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs den Beschaffenheitsmerkmalen
unserer Bestellung entsprechen und uneingeschränkt für die
betriebsübliche Nutzungsdauer und den vertraglich vorausgesetzten
Zweck oder, falls ein solcher nicht bestimmt ist, für den
verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein.
(3) Bei Sachund
Rechtsmängeln von Leistungen des Auftragnehmers
gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe,
dass uns bei Kauf,
Werklieferund
Werkverträgen das
Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung, Nachbesserung oder
Ersatzlieferung zusteht. Wir sind berechtigt, eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung zu setzen, es sei denn, Nacherfüllung ist
für uns unzumutbar. Eine solche Unzumutbarkeit kann sich
neben den gesetzlich geregelten Fällen insbesondere auch aus
einer drohenden unangemessenen Verzögerung oder einem
ungewissen Erfolgseintritt bei sicherheitsrelevanten oder
betriebsoder
geschäftsnotwendigen Geräten, Anlagen oder
Einrichtungen ergeben.
(4) Soweit wir kraft gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen
bei nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung
zum Rücktritt berechtigt sind, kann der Rücktritt, sofern sich die
Nichtoder
Schlechterfüllung auf einen abgrenzbaren Teil der
Leistung beschränkt, auf diesen Teil unter Aufrechterhaltung
des Vertrages im übrigen beschränkt werden.
(5) Bei Sachmängeln steht uns unbeschadet der gesetzlichen
Ansprüche auch bei Kaufund
Werklieferverträgen nach
fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist
entsprechend § 637 BGB ein Recht zur Selbstvornahme und
Anspruch auf Vorschuss zu.
(6) Nach Ausübung des Rücktrittsrechts wegen nicht oder nicht
ordnungsgemäß erbrachter Leistung sowie bei Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung steht uns, wenn die Leistung
oder Restleistung anderweitig vergeben werden muss, unbeschadet
der gesetzlichen Rechte ein Vorschussanspruch in
angemessener Höhe wegen der zu erwartenden Kosten
zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 50 v. H. zu. In
diesem Falle sind wir nur insoweit zur Einholung mehrerer
Angebote verpflichtet, als hierdurch keine erheblichen Zeitverzögerungen
oder Störungen des Betriebs,
Produktionsoder
Geschäftsablaufs eintreten oder einzutreten drohen. Eigenleistungen
rechnen wir zu drittüblichen Marktpreisen ab.
(7) Sofern uns die Untersuchung der Leistung und die Mängelrüge
nach § 377 Abs. 1 HGB obliegen, stehen uns für deren
fristgerechte Erfüllung zwei Wochen ab Ablieferung zur Verfügung.
Die Rüge eines Mangels, der sich erst später zeigt, ist
fristgerecht nach § 377 Abs. 3 HGB bis zum Ablauf von zwei
Wochen nach seiner Entdeckung.
(8) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang
ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits
bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung
ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
(9) Der Auftragnehmer tritt hiermit vorsorglich alle ihm gegen
seine Zulieferer und Subunternehmer zustehenden Ansprüche,
insbesondere auf Mangelhaftung und Schadensersatz ab,
wobei der Auftragnehmer neben seinen Zulieferern und Subunternehmern
gesamtschuldnerisch haftet. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, auf Aufforderung die Lieferanten und Subunternehmer
vollständig nebst Grund und Höhe der Forderung zu
benennen und alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zur
Geltendmachung der abgetretenen Forderung auszuliefern. Der
Auftraggeber sagt zu, von der Abtretung nicht Gebrauch zu
machen, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen
nachkommt.
(10) Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist
neu zu laufen. Für innerhalb der Verjährungsfrist
gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach
Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den
Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381, Abs. 2 HGB) bei
anderen als offensichtlichen Mängeln.
(11) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem
Auftraggeber in vollem Umfang zu. Der Auftragnehmer hat
sämtliche zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport,
Wege,
Arbeitsund
Materialkosten zu tragen. Der Auftragnehmer hat zu beweisen,
dass er die Mangelhaftigkeit der Ware nicht zu vertreten hat.
(12) Solange Mängel bestehen, hat der Auftraggeber das Recht,
die Zahlung der geschuldeten Vergütung in angemessenem
Umfang zurückzuhalten.
(13) Wird die Ware zum Weiterverkauf oder zur Verwendung bei
der Herstellung von Maschinen, Aggregaten oder Produkten
des Auftraggebers beschafft, beginnt die Verjährungsfrist mit
dem Zeitpunkt, in dem die Mängelverjährungsfrist für das mit
der Ware ausgestattete Produkt des Auftraggebers anläuft,
spätestens jedoch sechs Monate nach Anlieferung der Ware
beim Auftraggeber.
15. Produkthaftung
(1) Wird der Auftraggeber nach den Vorschriften inoder
ausländischer Produkthaftungsgesetze oder regelungen
wegen
der Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die
auf der vom Auftragnehmer gelieferten Ware beruht, ist der
Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer Freistellung zu
verlangen soweit der gegen uns gerichtete Anspruch auf die
vom Auftragnehmer gelieferten Teile zurückzuführen ist. Dieser
Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen
Rückrufaktion oder eines vorsorglichen Serviceeinsatzes
beim Kunden des Auftraggebers.
(2) Zur Sicherung der übernommenen Freistellungsverpflichtung
ist der Auftragnehmer verpflichtet, die von ihm gelieferten
Gegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine
Produkte identifizierbar sind.
(3) Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden
verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber insoweit
von Schadensersatzansprüchen Dritter, einschließlich der
notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen,
als die Ursache in seinem Herrschaftsund
Organisationsbereich
gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(4) In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet,
etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die
sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber
durchgeführten Rückrufaktion oder eines Serviceeinsatzes
ergeben. Der Auftraggeber wird, soweit es möglich und zeitlich
zumutbar ist, den Auftragnehmer über den Inhalt und den
Umfang der Rückrufaktion bzw. des Serviceeinsatzes in
Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
geben. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben
hiervon unberührt.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung
mit einer Deckungssumme von mindestens EUR
2,5 Mio. pro Person/Sachschaden pauschal abzuschließen und
zu unterhalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des
Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
16. Haftung für Umweltschäden
(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang
mit seinen Leistungen durch Verstoß gegen umweltschutzrechtliche
Bestimmungen (wie z.B. Immissionsschutzgesetze,
Altölund
Wasserhaushaltsgesetze, Abfallbeseitigungsgesetze
und/oder dazu ergangener Verordnungen) entstehen.
Er hat den Auftraggeber in diesem Zusammenhang von sämtlichen
etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes
schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat er für
den bei dem Auftraggeber entstandenen Schaden aufzukommen.
17. Höhere Gewalt
(1) Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und
sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse
befreien den Auftragnehmer und Auftraggeber für die Dauer der
Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner
umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren
alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse
zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner
unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.
18. Schutzrechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber dem Auftraggeber
die volle Haftung dafür, dass im Zusammenhang mit der
Erbringung seiner Leistung, deren bestimmungsgemäßer
Verwendung durch den Auftraggeber, der Weiterverarbeitung
oder dem Weiterverkauf der von ihm gelieferten Waren keine
Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Wird der Auftraggeber von Dritten wegen der Verletzung
oder Beeinträchtigung solcher Rechte in Anspruch genommen,
ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber von allen
derartigen Ansprüchen oder Maßnahmen Dritter freizustellen;
hierzu gehört auch die Abwehr drohender Ansprüche und
Maßnahmen Dritter gegen den Auftraggeber.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers umfasst auch sämtliche
dem Auftraggeber entstehenden Folgeschäden, insbesondere
solche infolge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen.
(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Verletzung von
Schutzrechten beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss.
Längere gesetzliche Verjährungsfristen und ein
späterer gesetzlicher Verjährungsbeginn bleiben unberührt.
19. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Auftraggeber widerspricht allen Eigentumsvorbehaltsregelungen,
die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen.
Sie bedürfen im Einzelfall einer vorherigen schriftlichen
Vereinbarung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten
beim Besteller Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte
oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
durchführen lassen, steht dem Besteller gegen
den Auftragnehmer wegen aller hierdurch entstehenden
Schäden ein Anspruch auf Schadloshaltung zu.
20. Geheimhaltung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen des Auftraggebers
und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und
technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtung
nebst den nachstehenden Regelungen auch von seinen
Zulieferern und Subunternehmern eingehalten wird.
(2) Alle zur Ausführung eines Auftrages vom Auftraggeber
überlassenen Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle, Muster,
Abbildungen, Zeichnungen, Konstruktionen, sonstige Hilfsmittel,
Unterlagen und Informationen sind als Eigentum des Auftraggebers
zu kennzeichnen und dürfen ebenso wie danach hergestellte
Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung
des Auftraggebers weder vervielfältigt noch veräußert
oder an Dritte weitergegeben werden, noch für andere als die
vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Dies gilt
auch, wenn die Unterlagen nicht als vertraulich gekennzeichnet
wurden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung
zu sichern und bei Vertragsbeendigung unaufgefordert
an den Auftraggeber einschließlich etwaiger Kopien herauszugeben.
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach
Abwicklung dieses Vertrages; Sie erlischt, wenn und soweit das
in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Konstruktionen
und sonstigen Unterlagen enthaltende Fertigungswissen
allgemein bekannt geworden ist.
(3) Vom Auftraggeber weitergegebene Informationen wird der
Auftragnehmer, soweit sie nicht allgemein oder auf andere
Weise allgemein bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen.
Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung
des Vertrages bzw. Beendigung der Geschäftsbeziehungen.
21. Zugang zu den Fertigungsstätten
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, bei Bestellungen, die
individuell nach Bestellervorgabe abgewickelt werden, nach
vorheriger Terminabstimmung mit dem Auftragnehmer Zutritt zu
dessen Fertigungsstätten und einen Ansprechpartner für
abwicklungsspezifische Rückfragen zu erhalten. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, bei seinen Zulieferern Zustimmung
einzuholen, damit der Auftraggeber dieses Recht auch dort
ausüben kann.
22. Ursprung / Präferenz
(1) Vom Auftraggeber angeforderte Ursprungsnachweise (z.B.
Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen im
Sinne der EWGEFTAUrsprungsbestimmungen)
sind vom
Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben zu versehen,
zu unterzeichnen und dem Auftraggeber unverzüglich zur
Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche
Nachweise bei Auslandsund
innergemeinschaftlichen
Lieferungen.
(2) Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Auftragnehmer
den Präferenznachweis jeder Lieferung beizufügen.
23. Exportbeschränkung / Ausfuhrgenehmigung
(1) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu
informieren, sofern eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen
nach deutschem oder einem sonstigen Recht
unterliegt.
(2) Auf Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes, des Kriegswaffenkontrollgesetzes
sowie ähnlicher Gesetze teilt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen der Ausführungsbestimmungen
mit Angebotsabgabe, spätestens jedoch vor
Vertragsabschluss, mit, ob die von ihm zu liefernden Waren der
Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen.
24. Veröffentlichung
(1) Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit dem Auftraggeber
bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen
oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
25. Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort für Vollkaufleute und
juristische Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz des
Auftraggebers.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN – Übereinkommens
vom 11. April 1980 über Verträge im internationalen Warenverkauf,
der Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des Wiener
UNCITRAL – Kaufrechtsabkommens ist ausgeschlossen.
26. Datenspeicherung
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Zusammenhang mit
den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten des Auftragnehmers
im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten
und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des
Vertrages zweckmäßig erscheint.
27. Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit
der AEB im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich
vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare
Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der
zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
Dies gilt entsprechend, falls die AEB Lücken aufweisen.
Maschinenbau Oppenweiler Binder GmbH & Co. KG
Grabenstraße 46, D-71570 Oppenweiler.
www.mbofolder.com
Stand: Oktober 2006
Version: AEB_Nov_2006_2.doc